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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen im Fenster-, Türen- und Rollladenbau (Stand: 11.05.2026) § 1 Geltungsbereich, Vertragspartner (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, insbesondere Fenster, Türen, Rollläden, Sonnenschutz, Zubehör sowie zugehörige Montage- und Demontageleistungen, die zwischen uns (nachfolgend „Anbieter“) und unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) zustande kommen.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für eine dieser Gruppen gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. (4) Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Zu Beweiszwecken sollen sie in Textform festgehalten werden.
§ 2 Vertragsschluss, Angebot, technische Angaben (1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine konkrete Bindungsfrist enthalten. (2) Ein Vertrag kommt zustande durch: • Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform; oder • Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung durch den Anbieter. (3) Maße, Ausführungs-, Farb-, Profil- und Ausstattungsangaben in Zeichnungen, Skizzen, Konfigurator-Darstellungen, Mustern oder technischen Beschreibungen sind vom Kunden vor Freigabe sorgfältig zu prüfen. Geringfügige, technisch oder fertigungsbedingt unvermeidbare Abweichungen (z. B. in Glasstruktur, Farbnuancen lasierter Hölzer, Holzmaserung, Beschlagsdetails) sind branchenüblich und stellen keinen Mangel dar, sofern Funktion und Qualitätsstandard nicht beeinträchtigt werden. (4) Bei Sonderanfertigungen, maßgefertigten Produkten und kundenspezifisch konfigurierten Erzeugnissen ist die vom Kunden freigegebene Ausführung verbindlich. Der Anbieter kann zur Vermeidung von Missverständnissen eine ausdrückliche Freigabe in Textform verlangen; mit Erteilung der Freigabe gilt die jeweilige Ausführung als verbindlich. (5) Technisch notwendige Änderungen, die dem Kunden zumutbar sind und die Funktion sowie den vereinbarten Qualitätsstandard nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. § 3 Aufmaß, Mitwirkungspflichten, Baustelle (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt das Aufmaß durch den Anbieter. Bei Aufmaß durch den Kunden trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Maße. (2) Der Kunde stellt sämtliche für die Ausführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, insbesondere: • Zugangsmöglichkeiten zur Baustelle; • bauliche Gegebenheiten und Besonderheiten der Bausubstanz; • Lage von Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Heizung, Datenleitungen); • Vorhandensein und Lage verdeckter Einbauten, Sturzkonstruktionen und tragender Bauteile. (3) Der Kunde sorgt dafür, dass die Baustelle so vorbereitet ist, dass eine fachgerechte und sichere Ausführung möglich ist. Dazu gehören insbesondere freie Zugänge und Arbeitsbereiche, eine ausreichende Beleuchtung, die kostenfreie Bereitstellung von Strom und Wasser sowie ggf. erforderliche Schutzabdeckungen für Mobiliar und Bodenbeläge, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. (4) Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund unvollständiger, verspäteter oder unzutreffender Mitwirkung des Kunden gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung für Wartezeiten, Zusatzfahrten und vergleichbare Mehrleistungen richtet sich nach den jeweils gültigen Stunden- und Anfahrtssätzen des Anbieters; diese werden dem Kunden auf Anfrage in Textform mitgeteilt. § 4 Preise (1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. (2) Gegenüber Verbrauchern werden die Preise als Gesamtpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise grundsätzlich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Die Preise gelten für die im Angebot beschriebene Leistung im vereinbarten Umfang und während der üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 07:00 bis 17:00 Uhr), sofern nichts anderes vereinbart wurde. (4) Liefer-, Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert ausgewiesen, sofern nicht ausdrücklich „inklusive Lieferung“ vereinbart wurde. Bei Lieferungen ins Ausland kommen ggf. Zölle, Einfuhrsteuern und sonstige Abgaben hinzu, die der Kunde zu tragen hat. § 5 Mehrleistungen, Zusatzaufwand (1) Zusätzliche Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind oder nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden bzw. aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, werden gesondert vergütet. (2) Hierzu zählen insbesondere: • zusätzliche An- oder Abfahrten; • Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat; • Unterbrechungen auf Kundenwunsch; • Erschwernisse durch eine nicht vertragsgemäß vorbereitete Baustelle; • Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten; • Entsorgung von Altfenstern, Alttüren, Altrollläden und Bauschutt, soweit nicht ausdrücklich beauftragt; • Stemm-, Putz-, Maler-, Fliesen-, Elektro-, Silikon- und Abdichtungsarbeiten, die im ursprünglichen Auftragsumfang nicht enthalten sind. (3) Mehrleistungen werden dem Kunden vor Ausführung – soweit zumutbar – in Textform angezeigt. Bei nicht aufschiebbaren Maßnahmen, deren Unterlassen zu erheblichem Schaden führen würde, ist der Anbieter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und gesondert zu berechnen; der Kunde wird in diesem Fall unverzüglich informiert. § 6 Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen, Verzug (1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. (2) Bei Sonderanfertigungen sowie bei einem Bruttoauftragswert ab 5.000,00 EUR ist der Anbieter berechtigt, folgende Abschlagszahlungen zu verlangen: • 30 % des Bruttoauftragswerts als Anzahlung mit Auftragsbestätigung; • 60 % des Bruttoauftragswerts bei Lieferung der Ware bzw. zu Beginn der Montage; • Restzahlung in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswerts nach Abnahme, fällig sofort und ohne Abzug. Der Produktionsbeginn kann vom Eingang der Anzahlung abhängig gemacht werden. (3) Gegenüber Verbrauchern dürfen die in Absatz 2 vereinbarten Abschlagszahlungen 90 % des Bruttoauftragswerts vor vollständiger Erbringung der Leistung nicht überschreiten. Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne der §§ 650i ff. BGB gelten die zwingenden gesetzlichen Vorgaben; insbesondere ist der Anbieter verpflichtet, dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß § 650m Abs. 2 BGB zu leisten. (4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt sind. Gegenüber Verbrauchern bleiben gesetzliche Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis unberührt. (6) Der Anbieter ist berechtigt, weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. § 7 Lieferzeit, Leistungstermine, Teilleistungen (1) Verbindliche Liefer- oder Ausführungstermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Sofern keine ausdrücklich verbindliche Vereinbarung getroffen wurde, handelt es sich bei genannten Lieferzeiten um voraussichtliche Zeitangaben. (2) Gegenüber Verbrauchern teilt der Anbieter bei Vertragsschluss ein konkretes Zeitfenster für Lieferung und Leistung mit. (3) Liefer- und Ausführungsfristen beginnen frühestens, wenn • sämtliche technischen Fragen geklärt und erforderliche Freigaben erteilt sind; • vereinbarte Anzahlungen vollständig eingegangen sind; • der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. (4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und das wirtschaftliche Interesse des Kunden nicht beeinträchtigt wird. (5) Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare und vom Anbieter nicht zu vertretende Störungen (z. B. Streik, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemielagen, Transportstörungen, Lieferengpässe bei Vorlieferanten) verlängern Liefer- und Ausführungsfristen angemessen. Der Anbieter informiert den Kunden über Beginn, voraussichtliche Dauer und Wegfall solcher Ereignisse unverzüglich. § 8 Lieferung, Transport, Gefahrübergang (1) Soweit eine Lieferung vereinbart ist, erfolgt diese an die vereinbarte Lieferanschrift. Der Lieferumfang und der Abladeort ergeben sich aus dem Vertrag. Eine Verbringung in obere Etagen, an besondere Einbauorte oder über erschwerten Zugang erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. (2) Der Kunde sorgt für eine geeignete Zufahrt, eine ausreichende Entlademöglichkeit und die Annahme der Ware durch eine berechtigte Person. (3) Gegenüber Unternehmern (B2B): Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an das Transportunternehmen bzw. mit Verladung auf den Transport auf den Kunden über, auch dann, wenn der Anbieter weitere Leistungen (z. B. Versandkostenübernahme) übernommen hat. (4) Gegenüber Verbrauchern (B2C): Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe an den Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch im Falle des Versendungskaufs. (5) Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen oder wird die Ware nicht abgenommen, ist der Anbieter nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Lager-, Transport- und ggf. erneute Anfahrtskosten trägt der Kunde. § 9 Montage, Subunternehmer, Fremdgewerke (1) Montageleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. (2) Nicht ausdrücklich beauftragte Nebenleistungen werden nicht geschuldet. Dazu gehören insbesondere Putz-, Maler-, Fliesen-, Tapezier-, Elektro-, Stemm-, Abdichtungs- und Silikonarbeiten am angrenzenden Mauerwerk, Innenausbau sowie Demontage und Entsorgung alter Bauteile. (3) Elektrische Anschlüsse für motorisch betriebene Komponenten (z. B. elektrische Rollläden, Haustüröffner) dürfen nur durch hierfür berechtigte Fachbetriebe ausgeführt werden, sofern der Anbieter diese Leistung nicht ausdrücklich übernommen hat. (4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt. (5) Bei Demontage- und Umbauarbeiten kann es aufgrund vorhandener Bausubstanz auch bei fachgerechter Ausführung zu Begleiterscheinungen kommen (z. B. Putzabbrüche, Beschädigungen an Altanschlüssen, Hohlraumfunde). Solche Begleiterscheinungen stellen keinen Mangel der Leistung des Anbieters dar, soweit sie nicht auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. (6) Der Kunde hat den Anbieter vor Beginn der Arbeiten auf verdeckte Leitungen, besondere Risiken und empfindliche Bauteile hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet der Kunde für hierdurch verursachte Mehrkosten und Schäden, soweit den Anbieter kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. § 10 Abnahme bei Werkleistungen (1) Bei werkvertraglichen Leistungen, insbesondere bei Montage- und Einbauleistungen, ist der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet (§ 640 BGB). (2) Der Anbieter kann den Kunden nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme auffordern und hierfür eine angemessene Frist setzen. Die Abnahme wird in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll dokumentiert. (3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Vorbehalte gegen die Abnahme sind im Abnahmeprotokoll konkret zu bezeichnen. (4) Verweigert der Kunde die Abnahme trotz im Wesentlichen mangelfreier Leistung und gesetzter angemessener Frist, gilt die Leistung als abgenommen. Bei Verbrauchern setzt diese Abnahmefiktion einen vorherigen Hinweis des Anbieters in Textform auf die Folgen der nicht erklärten Abnahme voraus (§ 640 Abs. 2 BGB). (5) Die Leistung gilt zudem als abgenommen, wenn der Kunde sie ohne Vorbehalt in Gebrauch nimmt und seit der Ingebrauchnahme ein angemessener Zeitraum verstrichen ist; eine Ingebrauchnahme zu reinen Prüfzwecken gilt nicht als Abnahme. § 11 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Anbieters aus dem jeweiligen Vertrag bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Anbieters (einfacher Eigentumsvorbehalt). (2) Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware zudem bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Anbieters (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Bruttorechnungswerts zur Sicherheit an den Anbieter ab; der Anbieter nimmt diese Abtretung an. (3) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Diebstahl) in angemessenem Umfang. (4) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind dem Anbieter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Notwendige Interventionskosten trägt der Kunde, soweit Dritte sie nicht erstatten. (5) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter nach Setzung einer angemessenen Frist zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird. Die für die Rücknahme und Verwertung notwendigen Kosten trägt der Kunde. § 12 Mängelrechte / Gewährleistung (1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist. (2) Bei Mängeln ist der Anbieter zur Nacherfüllung berechtigt. Diese erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung des Werks. Gegenüber Verbrauchern bleibt das gesetzliche Wahlrecht des Kunden nach § 439 Abs. 1 BGB bzw. § 635 Abs. 1 BGB unberührt. (3) Der Kunde gewährt dem Anbieter die für die Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit, insbesondere Zugang zum betroffenen Bauteil. Verjährung (4) Gegenüber Verbrauchern: Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Fenster, Türen, Rollläden und vergleichbare Bauteile, die in ein Bauwerk eingebaut werden, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme bzw. Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). (5) Gegenüber Unternehmern: Die Verjährungsfrist beträgt bei nicht in ein Bauwerk eingebauten beweglichen Sachen ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Für in ein Bauwerk eingebaute Komponenten verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren. (6) Die Verkürzung nach Absatz 5 gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen einer übernommenen Garantie oder einer zwingenden gesetzlichen Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz). (7) Mängelrechte bestehen nicht bei Schäden oder Beeinträchtigungen, die zurückzuführen sind auf: • unsachgemäße Montage oder Inbetriebnahme durch Dritte, soweit der Anbieter die Montage nicht geschuldet hat; • unsachgemäße Bedienung, Verarbeitung, Wartung oder Pflege entgegen den Herstellerangaben oder einer übergebenen Bedienungsanleitung; • gewöhnliche Abnutzung; • ungeeignete bauliche Voraussetzungen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat; • nicht vom Anbieter zu vertretende äußere Einwirkungen, insbesondere Sturm, Hagel, Feuer, mutwillige Beschädigung. (8) Gesetzliche Rechte des Kunden bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (insbesondere Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Selbstvornahme) bleiben unberührt. § 13 Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Unternehmer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (2) Gegenüber Verbrauchern wird empfohlen, offensichtliche Mängel und Transportschäden zeitnah und in nachvollziehbarer Weise (z. B. fotografisch dokumentiert) anzuzeigen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt; eine unterlassene Anzeige berührt diese Rechte nicht. (3) Offensichtlich mangelhafte Ware darf vor Klärung mit dem Anbieter nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden, sofern der Mangel bei zumutbarer Prüfung erkennbar war. (4) Bei unberechtigten Mängelrügen ist der Anbieter berechtigt, den für die Prüfung erforderlichen Aufwand in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde die Unberechtigung der Rüge zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. § 14 Haftung (1) Der Anbieter haftet unbeschränkt: • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; • bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; • im Umfang einer übernommenen Garantie; • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. (2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. (3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. (5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 15 Freiwillige Garantien (1) Eine Garantie des Anbieters besteht nur, soweit diese ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ bezeichnet ist. (2) Umfang, Dauer und Voraussetzungen einer Garantie ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Garantieerklärung. (3) Garantien der Hersteller von Vorprodukten gelten unmittelbar zwischen Kunde und Hersteller; der Anbieter unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Geltendmachung. (4) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben durch eine Garantie unberührt. § 16 Widerrufsrecht für Verbraucher (1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu, soweit kein Ausschlussgrund nach § 312g Abs. 2 BGB vorliegt. (2) Über das Widerrufsrecht, seine Voraussetzungen, Fristen und Folgen wird der Verbraucher in einer gesonderten Widerrufsbelehrung informiert. Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt und sind zusätzlich abrufbar unter https://fenster-kronen.de/widerruf. (3) Bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht. Dies betrifft insbesondere maßgefertigte Fenster, Türen und Rollläden. (4) Hinweis: Eine Anfertigung gilt nicht bereits dann als kundenspezifisch, wenn aus einer Vielzahl von Standardvarianten ausgewählt werden kann. Maßgeblich ist die individuelle Anfertigung nach konkreten Vorgaben des Verbrauchers. § 17 Hinweise zu Verbraucherbauverträgen (1) Verträge mit Verbrauchern über die Lieferung und den Einbau einzelner Fenster, Türen oder Rollläden in eine bestehende Immobilie sind in der Regel Werkliefer- bzw. Werkverträge und keine Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB. (2) Soweit ausnahmsweise ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt (insbesondere bei erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die einem Neubau vergleichbar sind), gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 650i ff. BGB ergänzend und vorrangig, insbesondere die Pflicht zur Baubeschreibung, die Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermine sowie die Sicherheitsleistung gemäß § 650m BGB. § 18 Datenschutz, Kommunikation (1) Personenbezogene Daten verarbeitet der Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter https://fenster-kronen.de/datenschutz. (2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail, Telefonnummer) korrekt sind und seine Erreichbarkeit für vertragsbezogene Abstimmungen gewährleistet ist. Änderungen sind dem Anbieter unverzüglich in Textform mitzuteilen. § 19 Verbraucherstreitbeilegung (VSBG, ODR) (1) Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Die E-Mail-Adresse des Anbieters für diese Zwecke lautet: angebot@fenster-kronen.de. (2) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). § 20 Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union bleibt der Schutz durch zwingende Vorschriften des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt. (2) Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Fenster Kronen GmbH steht für fachgerechten Austausch von Fenstern und Haustüren im Ruhrgebiet, Bergischen Land und Rheinland inklusive Beratung, Förder‒Check, kostenlosem Aufmaß und Festpreisangebot.
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